Eine eindeutige Tatrelevanz der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Störungen sei nicht erkennbar (a.a.O). Der Beschuldigte sei zwar durch die chronische eheliche Konfliktsituation und das von ihm als kränkend und provozierend erlebte Verhalten seiner Frau, die sich seiner Kontrolle offenbar zu entziehen versuchte, erheblich belastet und habe sich zur Tatzeit in einer affektiv angespannten seelischen Verfassung befunden (pag. 3321).