Die Kammer hält die gutachterliche Auffassung für schlüssig. Der Gutachter führte in seinem Ergänzungsgutachten II erneut aus, warum er beim Beschuldigten von erhaltener Schuldfähigkeit ausgeht (pag. 3318 ff.). Er kam zum Schluss, dass die beim Beschuldigten vorliegende Anpassungsproblematik zum Tatzeitpunkt nur in abgeschwächter, höchstens mittelschwerer Ausprägung ohne stärkere depressive Symptomatik und ohne suizidale oder selbstschädigende Tendenzen vorlag (pag. 3319). Eine eindeutige Tatrelevanz der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Störungen sei nicht erkennbar (a.a.O).