Vielmehr hänge es davon ab, wie die psychischen Störungen bei der Tat gewirkt hätten. Der Gutachter habe erklärt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seinem Urteilsvermögen nicht beeinträchtigt gewesen sei, was sich u.a. daran zeige, dass sich der Beschuldigte im Detail an das Verhalten von sich und seiner Ehefrau erinnern konnte. Auch die Ausführungen von Dr. med. N.________ zur Frage, ob die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt zu einer Aufhebung oder einer Verminderung der Schuldfähigkeit geführt habe, erachtete die Generalstaatsanwaltschaft als überzeugend. Die Kammer hält die gutachterliche Auffassung für schlüssig.