Rechtsanwalt B.________ kritisierte vor der Kammer insbesondere, dass der Gutachter von einer Alkoholintoxikation im Bereich von 0.57 und 1.49 Promille ausgegangen sei, jedoch betreffend seine Diagnose nicht zwischen diesen deutlich auseinanderliegenden Werten differenziert habe (pag. 3844). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete in ihrem Plädoyer vor der Kammer das Ergebnis des Gutachters für zutreffend. Obgleich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an mehreren psychischen Störungen gelitten habe, bedeute das nicht per se, dass er schuldunfähig gewesen sei. Vielmehr hänge es davon ab, wie die psychischen Störungen bei der Tat gewirkt hätten.