30 vom 29. April 2019 (pag. 3283 ff.; insbesondere pag. 3318 ff.) fest und auch anlässlich seiner Einvernahmen vor dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 3406 ff. und pag. 3418 f.) sowie der Kammer (pag. 3828 Z 38 ff.) sah er keine Gründe davon abzuweichen. Die Vorinstanz folgte der Auffassung des Gutachters und hielt mit Verweis auf dessen Ausführungen die Schuldfähigkeit für gegeben (pag. 3521 f.). Rechtsanwalt B.__