2304 ff.) hielt Dr. med. N.________ auf die Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt fest, dass sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dieser im Zeitpunkt der Tat in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen, oder auch in seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sich gemäss seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu verhalten, erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte, weshalb der Gutachter zum Schluss kam, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war (pag.