19 Abs. 2 StGB). Während die Schuldunfähigkeit – mit Ausnahme der actio libera in causa von Art. 19 Abs. 4 StGB – die Strafbarkeit per se ausschliesst, ist ein vermindert schuldfähiger Täter zwar zu verurteilen, doch ist im Rahmen der Strafzumessung der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 (pag. 2304 ff.) hielt Dr. med. N.___