59 und Art. 63 StGB litt (und bei ihm auch heute kein derartiges Leiden vorliegt) und auch die Kombination seiner diese Schwelle nicht erreichenden Störungsbilder gesamthaft keine schwere Störung im Sinne der vorgenannten Normen zu begründen vermag. 8.3.4.3 Zur Schuldfähigkeit im Besonderen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB); war er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).