Dasselbe gilt im Ergebnis für die Kombination der einzelnen Störungen: Auch diese vermögen in einer Gesamtbetrachtung keine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere zu begründen, was der Gutachter mehrfach explizit festhielt (z.B. pag. 2436 f.). Folglich kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder an einer oder mehreren schweren psychischen Störungen im Sinne einer psychiatrischen Klassifikation noch im Sinne von Art. 59 und Art.