Die Kammer betrachtet diese Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. Da die Schwere der psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB, gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach dem Ausmass zu beurteilen ist, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt, der Gutachter jedoch sämtlichen Störungsbildern keine hohe Tatrelevanz attestiert, können sämtliche Störungen für sich alleine betrachtet denn auch nicht «schwer» im rechtlichen Sinne sein. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Kombination der einzelnen Störungen: