Der Gutachter quantifizierte sämtliche Störungen des Beschuldigten (nach den psychiatrischen Quantifikationsskalen; siehe dazu dessen Ausführungen vor der Kammer auf pag. 3826 Z 18 ff.) nicht als schwer. Überdies erachtete er die Störungen nicht als die vorherrschende Ursache für die vorliegende Tat. Die Kammer betrachtet diese Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig.