29 hen müsste. Allerdings fehle es an derartigen Belegen. Es sei für ihn nichts erkennbar, das sich qualitativ von den anderen, dem Beschuldigten vertrauten, ihn aber sicherlich sehr belastenden, Umständen qualitativ abgehoben hätte. Folglich führte auch das Vorliegen multipler psychischer Störungen nicht zu einer Beeinträchtigung, welche das Mass einer schweren Störung erreichen würde. Der Gutachter quantifizierte sämtliche Störungen des Beschuldigten (nach den psychiatrischen Quantifikationsskalen;