Auf die Frage des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, ob denn die Kombination dieser Störungen ihrerseits eine Störungsqualität von erheblicher Schwere zu begründen vermag, erklärte Dr. med. N.________ (pag. 3827 Z 7 ff.), dass wenn im Tatzeitpunkt nachweislich eindeutig depressiv-suizidale Symptome mitgewirkt hätten, man vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung ausge-