im Ergänzungsgutachten II auf S. 35 (pag. 3317) versehentlich von einer «schwere[n], längerdauernde[n] Anpassungsstörung […]» sprach. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er allerdings, dass es sich dabei um einen Formulierungsfehler handle und es statt «schwere» «chronifizierte» heissen müsse (pag. 3824 Z 24 ff.). Auf die Frage des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, ob denn die Kombination dieser Störungen ihrerseits eine Störungsqualität von erheblicher Schwere zu begründen vermag, erklärte Dr. med. N.________ (pag.