An dieser Position hielt der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten II fest (pag. 3323) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er nach Kenntnis der aktuellen Berichte der FPD sowie der ROS-Abklärung keine neuen Erkenntnisse betreffend die ihm im Gutachtensauftrag unterbreitete Frage nach der Therapie und Massnahme gewinnen könne (pag. 3830 Z 36 ff.), er mithin weiterhin davon ausgeht, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorlag, welche als vorherrschende Ursache für die vorliegende Tat erscheint. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass Dr. med. N.________ im Ergänzungsgutachten II auf S. 35 (pag.