Tatzeit anzunehmenden leichten Alkoholisierung – kein psychisches Störungsbild erheblicher Schwere resultiert (pag. 2436 f.). Aus gutachterlicher Sicht liege kein kausaler Zusammenhang zwischen der Tat und der psychischen Störung des Beschuldigten vor (pag. 3320). Im Ergebnis hielt Dr. med. N.________ denn auch fest, dass – aus gutachterlicher Sicht – die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären oder auch nur ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 59 oder Art. 63 StGB nicht vorlägen (pag. 2438). An dieser Position hielt der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten II fest (pag.