Es darf indes nicht unbesehen auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen abgestellt werden. Es ist durchaus möglich, dass eine Kombination von minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen (sog. Praxis einer Gesamtbetrachtung; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.5.3 und 3.5.6). Dr. med. N.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschuldigten «für die Tatzeit keine tatrelevante schwere psychische Störung festgestellt werden [konnte]» (pag. 2432; Hervorhebung im Original).