28 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6). Bei der Beurteilung sind die diagnostischen Erhebungen des psychiatrischen Sachverständigen in Bezug zur Delinquenz zu setzen: Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz); die Störung muss als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Es darf indes nicht unbesehen auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen abgestellt werden.