Als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unmittelbar mit der von seinen Feststellungen abweichenden Diagnose von lic. phil. V.________ betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten während der Therapie konfrontiert wurde, vermochte er überzeugend darzulegen, weshalb seine Tatzeitdiagnose zutreffend ist. Er beantwortete überdies sämtliche Ergänzungsfragen der Parteien sowie der Staatsanwaltschaft ausführlich und schlüssig und setzte sich dabei mit den Therapieberichten sachlich auseinander und diskutierte alternative Diagnosen, um sie schliesslich zu verwerfen.