Vorliegend gelingt indes weder das eine noch das andere: Dr. med. N.________ berücksichtigte in seinem Gutachten (inkl. der Ergänzungsgutachten) die gesamte Krankheitsgeschichte des Beschuldigten. Er legte einlässlich dar, wie er zu seiner Diagnose fand und erläuterte in nachvollziehbarer Weise, weshalb nicht alle beim Beschuldigten gestellten Diagnosen übereinstimmen können und müssen. Als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unmittelbar mit der von seinen Feststellungen abweichenden Diagnose von lic.