Der Verteidiger benutzt die Therapieberichte de facto als Gegengutachten. Dem steht vorab die fehlende Unabhängigkeit von Therapeuten entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 E. 1.4 vom 5. November 2019). Allerdings können Therapieberichte – wie Privatgutachten – geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2018 E. 3.3 vom 25. September 2018; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend gelingt indes weder das eine noch das andere: Dr. med.