Der Gutachter legte mehrfach verständlich und nachvollziehbar dar, weshalb er darauf verzichtete, ein testpsychologisches Verfahren anzuwenden. Die vom Verteidiger vorgetragene Kritik, welche notabene nicht substantiiert ist und folglich auch nicht nachvollziehbar ist, vermag die Überzeugungskraft der gutachterlichen Folgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend schliesst sich die Kammer der ausführlichen und sorgfältigen Analyse des Gutachters zur psychiatrischen Diagnose an und erachtet die Vorbringen des Verteidigers nicht als überzeugend: Der Verteidiger benutzt die Therapieberichte de facto als Gegengutachten.