__ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3833 Z 12 ff.) aus, dass eine Depression nicht testpsychologisch diagnostiziert werden könne; vielmehr handle es sich dabei um eine klinische Diagnose. Da beim Beschuldigten jedoch weder klinisch noch nach dessen eigenen Angaben der Verdacht auf eine schwere depressiv-suizidale Verfassung bestanden habe, habe es sich erübrigt, die Depression als nicht vorhandene