________ stammenden männlichen Erwachsenen, was die Interpretierbarkeit der Ergebnisse erheblich einschränken würde und keine verwertbaren Resultate erwarten liesse. Allerdings seien für die Beantwortung der dem Gutachter unterbreiteten spezifischen Fragestellung ergänzende testpsychologische Abklärungen auch nicht erforderlich gewesen, weshalb darauf habe verzichtet werden können (zum Ganzen pag. 2519 f.). Was den weiterführenden Einwand des Verteidigers anbelangt, wonach der Gutachter betreffend die Frage nach der Depressivität des Beschuldigten kein testpsychologisches Gutachten erstellt habe, führte Dr. med. N.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.