Zur Frage nach der Vornahme testpsychologischer Abklärungen im Allgemeinen nahm Dr. med. N.________ bereits im Ergänzungsgutachten I Stellung, wobei er ausführte, dass er auf eine erweiterte testpsychologische Diagnostik (z.B. zum Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, zu dessen Intelligenzniveau oder zu dessen neurokognitivem Leistungsprofil) verzichtet habe, da die dafür üblicherweise verwendeten Testinstrumente nicht in der Muttersprache des Beschuldigten vorlägen, auch nicht über Vermittlung durch einen Dolmetscher angewandt werden könnten und überdies nicht geeicht seien durch eine Vergleichsgruppe von aus AC.__