Drittens brachte der Verteidiger schliesslich vor, dass der Gutachter kein testpsychologisches Verfahren angewendet habe, was jedoch bei Verdacht auf depressive Störungen zwingend gewesen wäre. Zur Frage nach der Vornahme testpsychologischer Abklärungen im Allgemeinen nahm Dr. med. N.______