3832 Z 1 ff.). Vielmehr müsse man möglichst unabhängig vom Delikt Hinweise oder Belege für eine psychische Störung finden und erst in einem zweiten Schritt prüfen, wie sich diese auf die entscheidenden psychischen Funktionen, welche die Schuldfähigkeit konstituierten, ausgewirkt hätten (a.a.O). Mithin vermag auch dieses Vorbringen der Verteidigung keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu wecken. Drittens brachte der Verteidiger schliesslich vor, dass der Gutachter kein testpsychologisches Verfahren angewendet habe, was jedoch bei Verdacht auf depressive Störungen zwingend gewesen wäre.