Voraussetzung für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ist damit offensichtlich ein «lebensgeschichtlich andauerndes Muster erheblicher Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen Funktionsbereichen» (Ergänzungsgutachten II, pag. 3316), das beim Beschuldigten – wie der Gutachter nachvollziehbar ausführte – gerade nicht festzustellen ist. Der Gutachter verweist zudem darauf, dass der Therapeut die Borderline-Persönlichkeitsstörung offenbar lediglich als Deliktshypothese benutzt habe, um die Tat zu erklären (pag. 3831 Z 43 ff.). Dies sollte man – so der Gutachter – in der forensischen Begutachtung jedoch genau nicht tun (pag. 3832 Z 1 ff.).