Dafür, dass es an dieser Fehlangepasstheit beim Beschuldigten früher gefehlt habe, spreche auch seine Aussage, wonach er in AC.________ während eines Jahres Militärdienst geleistet habe. So wäre es für eine an einer Borderline-Störung leidende Person praktisch unmöglich gewesen, diese Zeit durchzustehen. ‒ Schliesslich deute der kürzliche Abbruch der Therapie ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte nicht an einer Borderline-Störung leide, da Borderline- Gestörte nicht die Therapie abbrechen, sondern den Therapeuten so malträtieren würden, dass dieser den Impuls verspürte, sich vom Patienten zu trennen.