Gegen eine Borderline-Persönlichkeitsstörung spreche weiter, dass der Therapeut beim Beschuldigten einen seit vielen Monaten stabilen und weitgehend unauffälligen psychischen Befund dokumentiert habe, was gerade nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leiden würde, da der Beschuldigte ansonsten nicht innerhalb kurzer Zeit symptomfrei werde. ‒ Sämtlichen der vom Beschuldigten geschilderten, sich teilweise widersprechenden Versionen zu dessen psychiatrischer Vorgeschichte liessen sich keine sicheren Belege oder auch nur hinreichende Anhaltspunkte dafür ent-