sich einzig auf drei Aktenstücke habe stützen können (pag. 3519). Überdies seien die Therapiegespräche – anders als die Exploration durch den Gutachter – ohne Übersetzer durchgeführt worden, was aufgrund der nur knapp ausreichenden Sprachkenntnisse des Beschuldigten die Gefahr für Missverständnisse erhöhe (pag. 3520). Die Kammer pflichtet dieser Auffassung vollumfänglich bei. Der Gutachter konnte namentlich im Ergänzungsgutachten II (pag. 3314 ff.) und in der oberinstanzlichen Einvernahme (pag.