im Unterschied zum Psychotherapeuten lic. phil. V.________ keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) diagnostizierte, hielt die Vorinstanz – neben dem bereits oben genannten Argument der unterschiedlichen Aufgaben von behandelnden Therapeuten und gerichtlichen Sachverständigen – fest, dass der Gutachter über umfassende Aktenkenntnis verfügte, während lic. phil. V.________ sich einzig auf drei Aktenstücke habe stützen können (pag.