_ unzutreffend wäre. Zweitens brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Für die Diagnose einer solchen müssten drei der fünf Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt sein, wobei seiner Ansicht nach alle fünf erfüllt seien (pag. 3844). Betreffend die Frage, weshalb Dr. med. N.________ im Unterschied zum Psychotherapeuten lic.