24 Schule sei und dieses Verhalten in der von ihm diagnostizierten eingeschränkten Beziehungs- und Konfliktfähigkeit eingeschlossen sei (pag. 3829 Z 18 ff.). Sowohl die Ausführungen der Vorinstanz als auch die Erklärungen des Gutachters anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen nachvollziehbar auf, weshalb sich die Diagnosen der den Beschuldigten in den letzten rund zehn Jahren behandelnden Ärzte und Psychologen nicht vollends decken. Daraus kann mitnichten abgeleitet werden, dass das Gutachten von Dr. med. N.________ unzutreffend wäre.