Der Gutachter habe im ersten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar begründet, weshalb sich seine Diagnose von anderen unterscheide. Die Erklärungen des Sachverständigen erachtete das Gericht denn auch als überzeugend (zum Ganzen pag. 3517). Auch oberinstanzlich wurde Dr. med. N.________ mit dieser Frage und insbesondere der Divergenz seiner Einschätzung zu jener, welche den Therapieberichten und Verlaufsdokumentationen des FPD zu entnehmen ist, konfrontiert (pag. 3831 Z 10 ff.).