Dieser Einwand wurde von Rechtsanwalt B.________ bereits vor der Vorinstanz ins Feld geführt, wozu diese jedoch zutreffend festhielt, dass die Diagnose des Gutachters mitnichten allen früheren Diagnosen widerspräche: Da die übrigen Diagnosen unter sich bereits nicht deckungsgleich seien, sei es auch gar nicht möglich, dass sich die Diagnose des Sachverständigen mit sämtlichen bereits gestellten Diagnosen decken könne. Der Gutachter habe im ersten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar begründet, weshalb sich seine Diagnose von anderen unterscheide.