Formelle Mängel sind jedenfalls bei der Begutachtung keine ersichtlich. Auf die materiellen Aspekte des Gutachtens ist nachfolgend einzugehen. 8.3.4 Zur psychiatrischen Diagnose 8.3.4.1 Zu den Einwänden der Verteidigung Die Verteidigung macht – wie oben erwähnt (E. II.8.3.1) – zunächst geltend, dass die Diagnose nicht zutreffen könne, da sie mit den von Ärzten und Psychologen früher gestellten Diagnosen und insbesondere mit der Diagnose der aktuellen Therapeuten nicht übereinstimme. Dieser Einwand wurde von Rechtsanwalt B.___