23 geschichte des Beschuldigten (siehe exemplarisch pag. 2344 ff.). Die ihm für die Erstellung des Ergänzungsgutachten II unterbreiteten Unterlagen, welche der Verteidiger zusammengetragen hatte und angeblich gänzlich unberücksichtigt geblieben sind, decken sich denn auch grösstenteils mit den bereits im Hauptgutachten berücksichtigten Quellen (vgl. pag. 3313), weshalb von Vornherein nicht von einer «berufsrechtlichen Verletzung» des Gutachters gesprochen werden kann. Formelle Mängel sind jedenfalls bei der Begutachtung keine ersichtlich.