22 die Verteidigung geltend, der Gutachter sei fachlich unfähig und habe in den Ausstand zu treten – ein Anliegen, dem kein Erfolg beschieden war. Bei Dr. med. N.________ handelt es sich um einen erfahrenen forensischen Psychiater, der nach Erlangen seines Facharzttitels «Arzt für Psychiatrie» im Jahr 1995 bis 2008 am W.________ (Spital) in X.________ als Oberarzt an der Klinik für forensische Psychiatrie gearbeitet hatte, ehe er von 2011 bis 2017 beim AE.________ als leitender Arzt tätig war und im Jahr 2017 eine eigene Praxis für forensische Gutachten in Y.________ eröffnete.