Indes hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass Gerichte in Fachfragen – wozu die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch psychiatrische Begutachtung zweifelsohne gehört (vgl. Art. 20 StGB) – nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle jener des Experten setzen dürfen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen.