Gutachten sind Beweismittel, weshalb das Gericht bei dessen Würdigung frei ist. Indes hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass Gerichte in Fachfragen – wozu die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch psychiatrische Begutachtung zweifelsohne gehört (vgl. Art. 20 StGB) – nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle jener des Experten setzen dürfen.