Erst auf seine Intervention hin, habe er das nachgeholt (pag. 3843). Weiter habe der Gutachter kein testpsychologisches Verfahren angewendet, was bei Verdacht auf depressive Störungen indes zwingend gewesen wäre (pag. 3844). 8.3.2 Zur Würdigung des Gutachtens im Allgemeinen Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gutachten sind Beweismittel, weshalb das Gericht bei dessen Würdigung frei ist.