21 Diagnosen widerspreche. Sämtliche Einrichtungen, welche den Beschuldigten behandelt hätten, hätten ihm schwerwiegende Diagnosen gestellt (pag. 3844). Überdies habe Dr. med. N.________ in seinem ersten Gutachten 500 Seiten Krankengeschichte des Beschuldigten nicht berücksichtigt, was eine grobe berufsrechtliche Verletzung darstelle. Erst auf seine Intervention hin, habe er das nachgeholt (pag.