Gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen brachte der Verteidiger diverse Einwände vor: Wie bereits vor der Vorinstanz machte er vor der Kammer geltend, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gelitten habe und aufgrund dieser schuldunfähig gewesen sei (pag. 3844). Das Gutachten von Dr. med. N.________ kritisierte er als rechtsfehlerhaft, willkürlich, lückenhaft und aktenwidrig. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass das Gutachtensergebnis der dokumentierten Krankengeschichte sowie den weiteren gestellten