phil. V.________ (pag. 3413 ff.) nochmals ins Gericht zurückbeordert wurde, um mit den Ausführungen dieses sachverständigen Zeugen konfrontiert werden zu können (pag. 3418 f.). Auch oberinstanzlich wurde der Gutachter während fast zwei Stunden ausführlich befragt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unter folgenden Problemen gelitten habe (pag. 3317): ‒ chronifizierte (pag. 3824 Z 24 ff.), längerdauernde Anpassungsstörung;