ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am 8. Dezember 2016 erstattet (pag. 2304 ff.) und in weiteren gutachterlichen Ausführungen aufgrund von Zusatzfragen der Parteien am 13. April 2018 (pag. 2515 ff.) und am 29. April 2019 (pag. 3283 ff.) ergänzt. Schliesslich wurde der Gutachter von der Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 vorgeladen und dort ergänzend befragt (pag. 3406 ff.), wobei er nach der nachträglich durchgeführten Einvernahme des psychologischen Therapeuten lic. phil. V.__