Zu den gutachterlichen Feststellungen und den Einwänden der Verteidigung Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nach Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Die Staatsanwaltschaft holte zur Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschuldigten und der damit verbundenen Frage nach dessen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt mit Auftrag vom 18. Mai 2016 bei Dr. med. N.________ ein psychiatrisches Gutachten