20 Spätestens beim Holen des Messers in der Küche fasste der Beschuldigte den Entschluss, das Opfer zu töten. Der Beschuldigte handelte so, weil er der Auffassung war, das Opfer sei ihm untreu gewesen und habe ihn als Ehemann zu wenig respektiert. 8.3 Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat 8.3.1 Zu den gutachterlichen Feststellungen und den Einwänden der Verteidigung Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nach Art.