Rechtserheblicher Sachverhalt zum Tatgeschehen Die Kammer hält aus diesen Gründen den Anklagesachverhalt – ähnlich der Version der Vorinstanz (pag. 3510) – wie folgt als erwiesen: Zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam es am frühen Morgen des 6. Februar 2016 am gemeinsamen Domizil in I.________ zu einem heftigen verbalen Streit im Wohnzimmer über die gemeinsame Ehesituation und das gegenseitige Verhalten.