19 der Tatausführung, seine exakte und recht detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen, die fehlende bzw. nicht belegte schwere seelische Erschütterung nach der Tat und nicht zuletzt auch seine in den Einvernahmen wie auch in der Begutachtung wiederholte rationale Rechtfertigung der Tötungshandlung. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugen, weshalb im Ergebnis die Frage nach einer Affekttat zu verneinen ist. 8.2.7 Rechtserheblicher Sachverhalt zum Tatgeschehen